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VI. Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und
Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne
Siegel- oder Bleiverschluß angenommen werden.
8. 10.
Besondere Anforderungen bezüglich der Werthsendungen.
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren 2c.)
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe
Petschaft in gutem Lack hergestellten Sienclabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß
eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Um-
schlages oder des Siegelverschlusses nicht möglich ist.
II. Geldstücke, welche in Briesen versandt werden, müssen in Papier oder
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Ver-
änderung ihrer Lage während der Besörderung nicht statlfinden kann.
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer
fest zu verpacken.
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der
Werth bei Papiergeld nicht 10,000 Mark und bei baarem Gelde nicht 1,000
Mark übersteigt, in Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut ver-
schnürtem Papier eingeliefert werden.
V. Bei schwerem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder beslehen, gut umschnürt
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI. Geldbentel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin
gehörig eingerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die
Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand bergestellt sein. Die Naht darf nicht
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da. wo der Kuoten geschürzt ist.
und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein.
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch ge-
zogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
VII. Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, aut gefügt und
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen sest und dergestalt eingelassen sein, daß