1875.
sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere
Kisten müssen gut bereist und mit Handhaben versehen sein.
VIII. Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an
beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX. Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt
gerollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver-
packt sein.
6. 11.
Von der Postbeförderung auosgeschlossene Gegenstände.
I. Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch
Neibung, Luftzudrang, Druck oder souft leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende
Flüssigkeiten.
II. Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sen-
dungen Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des In-
halts zu verlangen und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung
abzulehnen.
III. Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe vder mit
Verschweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach
den betreffenden Gesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
IV. Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Post-
sendungen ablehnen, sofem nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und
busteserdrungenit. die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht mög-
lich ist.
8. 12.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
I. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäuluiß aus-
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
Postanstalten zurückgewiesen werden.
II. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung
angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in
Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch