Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

los 1875. 
VIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Juni 1875, die Einziehung des Staatspapiergeldes 
betreffend. 
Nach Maßgabe des F. 2 des Gesetzes über die Ausgabe von NReichskassen- 
scheinen vom 30. April 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 40) wird das von der 
Fürstlichen Staatsregierung auf Grund der Gesetze vom 30. Mai 1851 (Gesetz- 
sammlung S. 25) und vom 4. Januar 1856 (Gesetsammlung S. 1) ausgegebene 
Staatspapiergeld — die Fürstlich Schwarzburg-Nudolstädtischen Cassenanweisungen 
zu 1 Thaler und die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtischen Cassenscheine zu 
10 Thaler — hiermit zur Einlösung aufgerufen. Die Einlösung erfolgt von jetzt 
ab bei der Fürstlichen Hauptlandescasse in Rudolstadt und bei den Cassen der 
Fürstlichen Rent= und Steuerämter in Königsee und Frankenhausen. Mit Schluß 
des laufenden Jahres verliert das Staatspapiergeld die Eigenschaft eines gesetz- 
lichen Zahlungsmittels (Gesetz vom 10. November 1848, §. 4 — Gesetzsammlung 
S. —) und vom 1. Januar 1876 ab sind nur noch die Staakscassen zur 
Annahme desselben verpflichtet. 
Rudolstadt, den 1. Juni 1875. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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