Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 109 
IX. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 11. Juni 1875, die Prüfung 
der Apotheker betreffend. 
Unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 
5. März d. J., die Prüfung der Apotheker betreffend (Reichs-Gesetz-Blatt S. 174 
und Centralblatt für das deutsche Reich Nr. 11 S. 167), wird andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß der Bundesrath auf Grund der Bestimmungen im 
§. 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in Bezug auf den Nachweis der 
wissenschaftlichen Besähigung der Apotheker-Lehrlinge den Erlah nachstehender Vor- 
schriften beschlossen hat: 
„Die Zulassung zur Prüfung eines Apothekers ist vom 1. October d. J. 
ab bedingt durch den Nachweis 
1) der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nachweis ist zu führen 
durch das von einer als berechtigt anerkannten Schule, auf welcher das Latein 
obligakorischer Lehrgegenstand ist, ausgestellte wissenschaftliche Qualifikations-Zeugniß 
für den einjährig freiwilligen Militairdienst. Außerdem wird zur Prüsung nur zu- 
gelassen, wer auf einer anderen als berechtigt anerkannten Schule dies Zeugniß 
erhalten hat, wenn er auf einer der erstgedachten Anstalten sich noch einer Prüfung 
im Latein unterzogen hat und auf Grund derselben nachweist, daß er auch in 
diesem Gegenstande die Kenntnisse besitzt, welche Behufs Erlangung der bezeichneten 
Qualifikation erfordert werden; 
2) der nach einer 3 jährigen, für die Inhaber eines zum Besuche einer 
deutschen Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife zweijährigen Lehrzeit vor 
einer deutschen Prüsungsbehörde zurückgelegten Gehülfenprüfung und einer drei- 
jährigen Servirzeit, von welcher mindestens die Hälfte in einer deutschen Apotheke 
zugebracht sein muß; 
3) eines durch ein Abgangszeugniß als vollständig erledigt bescheinigten 
Universitätsstudiums von mindestens drei Semestern.“
	        
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