Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

112 1875. 
4. 
Abgesehen von den für die Hoftrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürst- 
lichen Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weiter gehenden Wünschen Fürst- 
licher Diener und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder 
Fürstliche Diener während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen 
Flor um den Hut und bei nicht dunkelfarbiger Rockbekleidung auch um den linken 
Arm zu tragen hat. 
5. 
Alle Rürstlichen Behörden haben auf die Dauer der Landestrauer des schwarzen 
Siegellacks bezüglich der schwarzen Oblaten sich zu bedienen. Außerdem hat das 
Fürstliche Ministerium und dessen einzelne Abtheilungen bei allen Ausfertigungen 
und Erlassen schwarzgerändertes Papier in Anwendung zu bringen. 
6. 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen 
Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung 
zu bringen. 
Rudolstadt, den 1. Juli 1875. 
Färstlich Schwarzburgisches Ministerimm. 
Schwart.
	        
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