Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung. 
während der Beförderung eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
ill. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen 
verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung 
selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht ein- 
gehalten hat, für den aus elwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar. 
IV. Die im §. 11 Abs. II ausgesprochene Besugniß der Postanstalten tritt 
auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die 
Sendungen Flössigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte 
Sachen, lebende Thiere, Zündhürchen oder Zündspiegel enthalten. 
8. 13. 
Postkarten. 
I. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite 
kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mit- 
theilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; 
nur muhß die Schrift haften und deutlich sein. 
II. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (. 14) als Formu- 
lare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf 
der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege herge- 
stellt sein; sie dürfen keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze 
enthalten, als nach F. 14 bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von 
Waarenproben zu Postkarten ist unzulässig. 
III. Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu einge- 
richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. 
IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist 
auch für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzu- 
reichend frankirte Poslkarten werden nicht besfördert. 
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entsernung 5 Pf. für jede 
Postkarte. Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erboben. Bei der 
Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf. 
VI. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück
	        
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