Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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her als cassenmähig zugelassen war, von den Fürstlichen Cassen nicht mehr in Zah- 
lung angenommen werden. 
2) Das bis zum 30. November d. J. in Zahlung eingehende cassenmäßige 
Papiergeld ist nicht wieder zu Ausgaben zu verwenden. 
3) Das am 30. November d. J. in den Fürstlichen Cassen vorhandene, bis- 
lang cassenmäßige, nicht Schwarzburg-Rudolstädtische Staatspapiergeld isl, nach den 
Emissionsstaaten geordnet und vorschriftsmäßig verpackt, bis zum 15. December d. J. 
an die Fürstliche Hauptlandescasse einzusenden. 
4) Die Fürstliche Hauptlandescasse bewirkt bis Schluß des Monats December 
d. J. die Einlösung des eingehenden fremden Papiergeldes bei den betreffenden 
Cassen der Emissionsstaaten. Das Papiergeld der Thüringischen Conventionsslaaten 
wird von Hauptlandeskasse zu Hauptlandeskasse eingelöst unter Frankirung der be- 
treffenden Sendungen. 
Rudolstadt, den 16. September 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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