Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 123 
Instrurtion für die Gemeindebehörden 
zur Ausführung. 
der Volks= und Gewerbezählung am 1. December 1875. 
Die Ausführung der Volks= und Gewerbezählung ist Sache der Gemeinde- 
vorstände, bezüglich Vertreter der Gutsbezirke. 
S. 2. 
Nachdem jeder Gemeinde und jedem Gutsbe ürke bis spätestens den 10. No- 
vember der zur Ausführung der Zählung nöthige Bedarf an Haushaltungs-, Extra- 
haushaltungslisten, Fragebogen zur Aufnahme der größeren Gewerbebetriebe, sowie 
Omtlisten und Inslructionen geliefert sein wird, hat der Gemeindevorstand bezüglich 
Vertreter des Gutsbezirks dafür Sorge zu tragen: 
1) daß die usthigen Zählbezirke festgestellt werden. Die Größe derselben ist in 
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der Art zu bemessen, daß das Geschäft der Aufnahme innerhalb der vorge- 
schriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden kann. Regelmäßig hat ein 
Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen zu umfassen: 
daß die zur Ausführung der Zählung nolhwendigen, gehörig qualisicirten 
Personen (die Zähler) ernannt und unter Bezugnahme auf ihre Instruction 
gründlich unterwiesen werden; 
daß durch die ernannten Zähler während der Tage vom 25. bis srätestens 
30. November in jede Haushaltung eine mit der Hausnummer versehene 
Haushaltungsliste und für Gewerbebetriebe mit über fünf Gehülfen, oder für 
Gewerbebetriebe, welche mit von Thier,, Wasser-, Wind-, Dampf- und Gas- 
kraft bewegten Umtriebsmaschinen (Motoren) betrieben werden, ein zur 
Aufnahme dieser Gewerbebetriebe bestimmter Fragebogen, welcher zur Unter- 
scheidung von der Haushaltungsliste auf farbiges Papier gedruckt ist, abge- 
geben wird. Die von der Zählung auggeschlossenen Gewerbebetriebe sind 
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