1875.
verabfolgt. Für gestempelte Formularc zu Postkarten wird nur der Betrag des
Stempels erhoben.
VIII. Formularc, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe
und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf
der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrist „Postkarte“ ver-
sehen sein, dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
8. 14.
Drucksachen.
I. Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert
werden: alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, photographirte oder sonst
auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Be-
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignete Gegenstände. Ausgenommen
hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten
Schriftstücke, sowie die mittelst der sogenannten Blindenschrift hergestellten Gegen-
stände.
II. Die Sendungen können entweder unter der Adresse bestimmter Empfänger,
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Ver-
trieb die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen.
III. Für die Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger gelten die
nachstehend unter IV bis IX gegebenen Vorschriften; dagegen für die Einlieferung
als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen die unter X bis TXll folgenden Vorschriften.
a) Bei der Einlieferung unter der Adresse bestimmter Empfänger.
IV. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder
Krenzband, oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber der-
gestalt einfach zusammengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft
werden kann. Unter Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob ge-
bunden, gefalzt oder geheftet, versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt
sein, daß dasselbe abgestreist und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf
Vegensand. deren Versendung unter Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann.
Der Sendung kann eine innere, mit der äußern übereinstimmende Adresse
beiennr werden.
VI. Mehrere Drucksachen dürsen unter einer Umhüllung. versendet werden;
Furstl. Schw.-Ruvolst. Gesetzjammlung XXXVI.