Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 129 
lichen Anleitung zur Ausfüllung derselben genau bekaunt machen und, wenn ihm 
die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen, 
sowie ferner die Gewerbebetriebe mit über fünf Gehülfen und die mit Umtriebs- 
maschinen (Motoren) arbeitenden Gewerbebetriebe nicht schon bekannt sein sollten, 
von der Localbehörde und auf sonstige Weise sich Kenntniß hierüber verschaffen. 
8. 5. 
Die Austheilung der Listen und Gewerbefragebogen haben die Zähler vom 25. 
bis spãtestens 30. November von Haus zu Haus vorzunehmen. 
B. Volkszählung. 
8. 6. 
In jede Haushaltung, womöglich an deren Vorstand (Familienhaupt) selbst, 
und an jede einzeln lebende selbstständige Person ist eine Haushaltungsliste zu geben, 
Im Falle der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) Niemanden annistt, 
dem er die Haushaltungsliste 2. einhändigen könnte, wird er sie an Hausgenossen 
oder Nachbarm zur weiteren Besorgung übergeben. 
7. 
Die Haushaltungslisten sind mit forklaufender Nummer zu versehen. 
8. 8. 
In größeren Haushaltungen und in Extrahaushaltungen sind nach Bedarf zwei 
oder mehre Exemplare der Haushaltungsliste resp. Extrahaughalkungsliste zu geben, 
diese aber mit gleicher Nummer und zur Unterscheidung mit den Buchslaben a, b, 
u. s. w. zu versehen. 
Befinden sich in einem Wohnraume zwei oder mehr Haushaltungen, so erhält 
jede derselben eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer. 
8. 9. 
Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, 
daß bei der Vertheilung der Listen kein Wohngebäude und in den Wohngebäuden 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVI. 22
	        
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