Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und nur als vorübergehend anwesend zu er- 
kennen sind, der Wohnort in Spalte 17 angegeben ist. Als solche Personen sind 
beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Kranken- 
wärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Tagelöhner u. s. w. 
anwesende Personen, im Herumzieben begriffene Hausirer, einquartirte und auf 
bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. . w. Auch zum Besuch auwesende Familien- 
angehörige und Verwandte, welche anderewo ihre gewöhnliche Wohnung haben, sind 
hierher zu rechnen. — Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in 
einem anderen Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und 
Nummer oder sonst genau zu bezeichnen. — Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit 
zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen, d. h. 
solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu 
sein, im Verzeichnisse b) angegeben sind. In dieses Verzeichniß sind beispielsweise 
einzutragen: die auf Vergnügungs= und Geschäftsreisen, auf Besuch, zur Kranken- 
pflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Taglohn oder in sonst kurz vorüber- 
gehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s. w. Ab- 
wesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer 
anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsorte selbst, ihren gewöhn- 
lichen Aufenthalt haben. (Vergleiche Anleitung zur Haushaltungsliste 3. b) Abs. 2.. 
— Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine 
zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b) 
nicht fehlt. 
§. 21. 
Ueber die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten und Ge- 
werbefragebogen führt der Zäbler eine Contolliste, zu welcher ihm vom Gemeinde- 
vorstande ein gedrucktes Formular eingehändigt wird. Die Namen der Haus- 
haltungsvorstände, welche zusammen ein Gebäude bewohnen, sind vermittelst einer 
zusammenfassenden Klammer als Bewohner eines Gebäudes kenntlich zu machen. In 
Spalte 6 der Controllisie ist die etwaige Austheilung von Gewerbefragebogen an 
den in Spalte 3 angeführten Haushaltungsvorstand resp. Geschäftsleiter zu vermerken 
und die Zahl derselben anzugeben. In die letzte Spalte werden etwaige Bemer- 
kungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, ersetzter oder nachträglich ausge- 
stellter Listen; über den Grund weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber,
	        
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