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gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und nur als vorübergehend anwesend zu er-
kennen sind, der Wohnort in Spalte 17 angegeben ist. Als solche Personen sind
beispielsweise zu betrachten: Gäste, zum Besuch oder zur Aushülfe als Kranken-
wärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Näherinnen, Tagelöhner u. s. w.
anwesende Personen, im Herumzieben begriffene Hausirer, einquartirte und auf
bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u. . w. Auch zum Besuch auwesende Familien-
angehörige und Verwandte, welche anderewo ihre gewöhnliche Wohnung haben, sind
hierher zu rechnen. — Wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in
einem anderen Hause des Zählungsortes selbst, so ist dieses Haus nach Straße und
Nummer oder sonst genau zu bezeichnen. — Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit
zu richten, daß alle aus der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen, d. h.
solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu
sein, im Verzeichnisse b) angegeben sind. In dieses Verzeichniß sind beispielsweise
einzutragen: die auf Vergnügungs= und Geschäftsreisen, auf Besuch, zur Kranken-
pflege, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Taglohn oder in sonst kurz vorüber-
gehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s. w. Ab-
wesenden. Nicht darin aufzunehmen sind solche Familienangehörige, welche in einer
anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zählungsorte selbst, ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben. (Vergleiche Anleitung zur Haushaltungsliste 3. b) Abs. 2..
— Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine
zur Zeit der Zählung abwesend ist, die Aufnahme desselben in dem Verzeichnisse b)
nicht fehlt.
§. 21.
Ueber die Vertheilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten und Ge-
werbefragebogen führt der Zäbler eine Contolliste, zu welcher ihm vom Gemeinde-
vorstande ein gedrucktes Formular eingehändigt wird. Die Namen der Haus-
haltungsvorstände, welche zusammen ein Gebäude bewohnen, sind vermittelst einer
zusammenfassenden Klammer als Bewohner eines Gebäudes kenntlich zu machen. In
Spalte 6 der Controllisie ist die etwaige Austheilung von Gewerbefragebogen an
den in Spalte 3 angeführten Haushaltungsvorstand resp. Geschäftsleiter zu vermerken
und die Zahl derselben anzugeben. In die letzte Spalte werden etwaige Bemer-
kungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, ersetzter oder nachträglich ausge-
stellter Listen; über den Grund weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber,