1875. 141
Iustizverwaltungobehörden, ausgeübt!, vorbehältlich der dem Ministerium (Justizab-
abtheilung) nach §. 2 zustehenden Oberaussicht.
8. 5.
Unter der in dem Neichsgese (§. 4 Abs. 2 und 4 desselben) gebrauchten Be-
zeichuung: „Gemeindevorstand“ ist der Bürgermeister bez. Schultheiß, und unter der
Bezeichnung: „Gemeindebehörde= ist der Stadtrath bez. Gemeinderath, und in Ge-
meinden, in denen kein Gemeinderath besteht, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
8. 6.
Alo „Gericht erster Instanz“ (S. 11 Abs. 3, 8. 14 Abs. 2, 8. 66 Abs. 2 des
Neichsgesetzes) ist der Einzelrichter (das Justizamt) zuständig, in dessen Bezirk der
Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des §. 13 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsslreitig-
keiten vom 1. Mai 1850 (Ges.-Samml. S. 352).
8. 7.
Die Dispensation von dem Verbote der Ehe zwischen einem wegen Ehebruchs
Geschiedenen und seinem Mitschuldigen (8. 33 Nr. 5 des Neichs-Gesetzes) zu er-
theilen, behalten Wir Uns selbst vor.
Diopensation
1) vom gesetzlichen Alter der Ehemündigkeit (§. 28 des Reichsgesetzes),
2) von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf des
zehnten Monats seit Beendigung der gfeiherr Ehe eine weitere Ehe schließen
dürfen (§F. 35 des Reichsgesetzes), u
3) vom Aufgebot (§. 50 des gne, un- ertheilt Unser Ministerium (Justiz-
abtheilung).
Die Gesuche um Diepensalion sind in dem Falle des §. 33 Nr. 5 des Reichs.
gesetzes bei dem Kreisgerichte, bei welchem der Chescheidungsprozeß in erster Instanz.
anhängig war, bezüglich, wenn die Chescheidung von einem nicht dem Fürstenthume
angehörigen Gericht ausgesprochen worden ist, bei Unserem Ministerium (Juslizab-
abtheilung), in den übrigen Fällen aber bei dem beuessenden Justizamte zu über-
reichen.