Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 145 
Geseh über die Beurkundung des Personenslondes und die Eheschlichung. Vom 6. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle erfolgi ausschließ. 
lich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittels Eintragung in die dazu 
bestimmten Register. 
8. 2. 
de Bildung der Standegamtsbezirke erfolgt durch die höhere Verwaltungs- 
behörd 
Ve Stundeßamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden gebildet, 
größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
8. 3. 
Für jeden Standesamtobezirk ist ein Standesbeamter und mindestens ein Stell- 
vertreter zu bestellen. Für den Fall vorübergehender Behinderung oder gleichzeitiger 
Erledigung des Amtes des Standesbeamten und der Stellvertreter ist die nächste 
Aussichtsbehörde ermachtigt, die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem 
benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter zu übertragen 
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Andeces besimmt ist, durch 
die höhere Verwalkungsbehörde.
	        
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