146 1875.
Geistlichen und anderen Religionsdienern darf das Amt eines Standesbeamten
oder die Stellvertretung eines solchen nicht übertragen werden.
5. 4.
In den Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über-
schreiten, hat der Vorsteher der Gemeinde (Bürgermeister, Schultheiß, Ortsvorsteher
oder deren gesetzlicher Stellvertreter) die Geschäfte des Standesbeamten wahrzu-
nehmen, sofern durch die höhere Verwaltungsbehörde nicht ein besonderer Beamter
für dieselben bestellt ist. Der Vorsteher ist jedoch besugt, diese Geschäfte mit Ge-
nehmigung der höheren Venvaltungsbehörde anderen Gemeindebeamten widerruflich
zu übertragen.
Die Gemeindebehörde kann die Anstellung besonderer Standesbeamten be-
schließen. Die Ernennung der Standesbeamten erfolgt in diesem Falle durch den
Gemeindevorsland unter Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
In der gleichen Weise erfolgt die Bestellung der Stellvertreter.
Die durch den Gemeindevorstand ernannten besonderen Standeobeamten und
deren Stellvertreter sind Gemeindebeamte.
5.
Die durch die höhere Berwaltungsbehörde ersolgte Bestellung und Genehmigung
zur Bestellung ist jederzeit widerrflich.
.6.
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet, so werden der
Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von der höheren Venvaltungsbehörde
bestellt.
Ein seder Vorsteher oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ist verpflichtet,
das Amt des Standesbeamten oder des Stellvertreters zu übernehmen.
Die landesgesetzlichen Vorschristen, nach welchen den Vorstehern der aus meh.
reren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtiung obliegt, werden hier-
durch nicht berührt.
. 7.
Die elwa erforderliche Entschädigung der nach K. 4 von den Gemeinden be-
stellten Standesbeamten sällt der Gemeinde zur Last.