1875. 147
Die im 8. 6 Absaß 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für Wahr-
nehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres Hauptamtes
nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquankum festzusetzende
Entschädigung zu beanspruchen.
Die Festsetzung erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde; über Beschwerden
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Bestellt die höhere Verwaltungsbehörde andere Personen zu Standesbeamten
oder zu Stellvertretern, so fällt die etwa zu gewährende Entschädigung der Staats-
kasse zur Last.
8. 8.
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeinden getragen;
die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Gemeinden
von der Zentralbehörde des Bundesstaats kostenfrei geliefert.
5. 9.
In Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden gebildet sind, wird
die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu gewährende Entschädigung und
der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen betheiligten Gemeinden nach dem
Maßstabe der Seelenzahl vertheilt.
8. 10.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb der Gemein-
den stehenden Gutsbezirke, den Gemeindevorstehern die Vorsteher dieser Bezirke
gleich geachtet.
8. 11.
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird von der unteren
Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren Verwaltungsbehörde geübt,
insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichtsbehörden bestimmen.
Die Aussschtsbehörde ist besugt, gegen den Standesbeamten Warnungen, Ver-
weise und Geldstrafen zu verhängen. Leßtere dürfen für jeden einzelnen Fall den
Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen.
Lehnt der Standesbeamte die Vomahme einer Amtshandlung ab, so kann er
dazu ult Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden 3 lädig
l. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXNVI.