Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

148 1875. 
ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz 
hat. Das Verfahren und die Beschwerdefübrung regelt sich, insoweit die Landes, 
gesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorschristen', welche in Sachen der 
nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten. 
5. 12. 
Von jedem brm sind drei Standeeregister unter der Bezeichnung: 
Geburt 
Hezucherünse. 
Sterberegister 
zu führen. 
8. 13. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter sortlaufenden Num- 
mern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch Steiche 
aukzufauen die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen 
enthalten: 
1) den Ort und Tag der Eintragung; 
2) die Bezeichnung der Erschienenen; 
3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die 
Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat; 
4) den Vemmerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von 
denselben genehmigt ist; 
5) die Unterschrist der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder 
zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grun. 
des, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6) die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe von 
Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des Standes. 
beamten zu vollziehen. 
Zusäte, Löschungen oder Abänderungen sind om Rande zu vermerten und gleich 
der Eintragung selbst besonders zu vollziehen.
	        
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