Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

152 1875. 
muthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das 
Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden. 
8. 25. 
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur 
dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer ge- 
richllich oder notariell ausgenommenen Urkunde erklärk ist. 
8. 26. 
Wemn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung 
des Geburtssalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an 
Kindeostatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang, 
sosem er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Be. 
theiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu 
vermerken. 
8. 27. 
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so 
darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittelung 
des Sachverhalts erforgen. 4 
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die 
rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
Dritter Abschnitt. 
Ersordernisse der Cheschliehung. 
8. 28. 
Zur Cheschliehung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließen- 
den erforderlich. 
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts trint mit dem vollendeten zwan- 
zigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten 
Lebensjahre ein. Diepensation ist zulässig.
	        
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