152 1875.
muthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde, Anstalt oder Person, bei welcher das
Kind untergebracht worden, und die Namen, welche ihm beigelegt werden.
8. 25.
Die Anerkennung eines unehelichen Kindes darf in das Geburtsregister nur
dann eingetragen werden, wenn dieselbe vor dem Standesbeamten oder in einer ge-
richllich oder notariell ausgenommenen Urkunde erklärk ist.
8. 26.
Wemn die Feststellung der Abstammung eines Kindes erst nach Eintragung
des Geburtssalles erfolgt oder die Standesrechte durch Legitimation, Annahme an
Kindeostatt oder in anderer Weise eine Veränderung erleiden, so ist dieser Vorgang,
sosem er durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird, auf Antrag eines Be.
theiligten am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu
vermerken.
8. 27.
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so
darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Ermittelung
des Sachverhalts erforgen. 4
Die Kosten dieser Ermittelung sind von demjenigen einzuziehen, welcher die
rechtzeitige Anzeige versäumt hat.
Dritter Abschnitt.
Ersordernisse der Cheschliehung.
8. 28.
Zur Cheschliehung ist die Einwilligung und die Ehemündigkeit der Eheschließen-
den erforderlich.
Die Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts trint mit dem vollendeten zwan-
zigsten Lebensjahre, die des weiblichen Geschlechts mit dem vollendeten sechszehnten
Lebensjahre ein. Diepensation ist zulässig.