1875. 153
8. 29.
Eheliche Kinder bedürfen zur Eheschließung, so lange der Sohn das fünfund-
zwanzigste, die Tochter das vierundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, der
Einwilligung des Vaters, nach dem Tode des Vaters der Einwilligung der Mutter
und, wenn sie minderjährig sind, auch des Vormundes.
Sind beide Eltern verstorben, so bedürsen Minderjährige der Einwilligung des
Vormundes.
Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn dieselben zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, oder ihr Aufenthalt dauermnd
unbekannt ist. s
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forderlich, welche nach Landesrecht einer Vormundschaft nicht unterliegen.
Inwiefern die Wirksamkeit einer Vormundschaftsbehörde oder eines Familien.
rathes stattfindet, bestimmt sich nach Landesrecht.
8. 30.
Auf uneheliche Kinder sinden die im vorhergehenden Paragraphen sũr vaterlose
eheliche Kinder gegebenen Bestimmungen Anwendung.
8. 31.
Bei angenommenen Kindem tritt an Stelle des Vaters (. 29) derjenige,
welcher an Kindesstatt angenommen hat. Diese Bestimmung findet in denjeuigen
Theilen des Bundesgebietes keine Anwendung, in welchen durch eine Annahme an
Kindesstatt die Rechte der väterlichen Gewalt nicht begründet werden können.
8. 32.
Im Falle der Versagung der Einwilligung zur Eheschließung steht großjährigen
Kindern die Klage auf richterliche Ergänzung zu.
S. 33.
Die Ehe ist verboten:
1) zwischen Verwandten in auf, und absteigender Linie,
2) zwischen voll, und halbbürtigen Geschwistern,