12 1875.
NXl. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungs-
beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar
1 Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer
Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts ab-
gerundet.
5. 15.
Wagarenproben.
I. Gegen die für Woarenproben festgesetze ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kaufwerth haben und nach ihrer Ve-
schaffenheit, Form und Verpackung zur Befsorderung mit der Briespost geeignet sind.
II. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sen-
dungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung
kann unter Band, in offenen Briesumschlägen oder in briessormigen Käsichen oder
Säckchen erfolgen.
UI. Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Be-
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster) enthalten. Auf der Adresse
dürfen außerdem nur noch angegeben sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung
der Waare, ’
die Nummern und
die Preise.
IV. Diese Angaben dürfen, statt auf der Adresse, bei oder an jeder Probe
für so angebracht sein.
Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt
* Mehrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt werden,
die einzelnen Proben dürsen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreß-
umschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu
einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm ist gestaltet;
die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 14 entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob
die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Durucksachen damit ver-
einigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.