Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 157 
8. 47. 
Ist einer der Orte, an welchem nach 8. a6 dad Ausgebol belannt zu machen 
ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden 
Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragslellers einmal in ein Blatt 
einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die 
Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage der Ausgabe der 
betrefsenden Nummer des Blattes zulässig. « 
Es bedarf dieser Einrũckung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden 
ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen eines 
Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
8. 46. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenniniß des Standesbeamten, so hat er die Ehe- 
schließung abzulehnen. 
S. 49. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demzjenigen geschlossen 
werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheinigung 
dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und 
daß Chehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
§. 50. . 
Die Befugniß zur Dispensation von dem Aufgebot steht nur dem Staate zu. 
Ueber die Augübung dieser Befugniß haben die Landesregierungen zu bestimmen. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Ausschub der Cheschließung 
nicht geslattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (§. 42 Abs. 1) auch 
ohne Ausgebot die Eheschliehung vornehmen. 
8. 51. 
Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Vollziehung sechs Monate 
verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen worden ist. 
8. 52. 
Die Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die 
Verlobten einzeln und nach einander gerichtete Frage des Standesbeamten: 
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