1875. 161
Slebenter Abschnitt.
Berichtigung der Stande sregister.
8. 65.
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf
Grund gerichtlicher Anordnung ersolgen. Sie geschieht durch Beischreibung eines
Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung.
8. 66.
Für das Berichtigungsverfahren gelten, insoweit die Landeögesetze nicht ein
Anderes bestimmen, die nachstehenden Vorschriften.
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird,
oder wenn sie eine solche von Amtowegen für erforderlich erachtet, die Betheiligten
zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt zu er-
lassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster
Instauz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen veranlassen
und geeignetenfallo den Antragsteller auf den Prozehweg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nichtstreitigen Gerichtobarkeit geltenden
Vorschristen Anwendung.
Achter Abschuttt.
Schlußbestimmungen.
8. 67.
Ein Geistlicher oder anderer Religionediener, welcher zu den religiösen Feier-
lichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß die
Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
8. 68.
r den in den 88. 17 bis 20, 22 bis 24, 56 bis 58 vorgeschriebenen
*n nicht nachkommt, wird mit Geldstrase bis zu einhundertfünszig Mark