1875. 163
gesehen oder Obsewanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordemisse der Ehe-
schliehung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.
8. 73.
Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut
gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung,
über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und
Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen.
8. 74.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche
1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürger-
lichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung einen
Anspruch auf Entschädigung gewähren;
2) bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts= und Todes-
fällen auferlegen.
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem
Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standes-
beamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten an-
zuordnenden Aufgebots.
8. 75.
Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt,
bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjeuigen Geburten und Sterbe-
sälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend,
für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu-
ständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen be-
gründet ist. .
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem
beslehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes
Gesetzes maßgebend war.
Fürstl. Schw.-Audolst. Gesessammlung. XXXVI. 27