Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 163 
gesehen oder Obsewanz beruhenden Bestimmungen über die Erfordemisse der Ehe- 
schliehung und über die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt. 
8. 73. 
Den mit der Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut 
gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Verpflichtung, 
über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle Zeugnisse zu ertheilen. 
8. 74. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche 
1) Geistlichen und Kirchendienern aus Anlaß der Einführung der bürger- 
lichen Standesregister und der bürgerlichen Form der Eheschließung einen 
Anspruch auf Entschädigung gewähren; 
2) bestimmten Personen die Pflicht zu Anzeigen von Geburts= und Todes- 
fällen auferlegen. 
Wo die Zulässigkeit der Ehe nach den bestehenden Landesgesetzen von einem 
Aufgebote abhängig ist, welches durch andere bürgerliche Beamte als die Standes- 
beamten vollzogen wird, vertritt dieses die Stelle des von den Standesbeamten an- 
zuordnenden Aufgebots. 
8. 75. 
Innerhalb solcher Grenzpfarreien, deren Bezirk sich in das Ausland erstreckt, 
bleibt das bestehende Recht für die Beurkundung derjeuigen Geburten und Sterbe- 
sälle, sowie für die Form und Beurkundung derjenigen Eheschließungen maßgebend, 
für welche ein Standesbeamter nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu- 
ständig, dagegen nach dem bestehenden Recht die Zuständigkeit des Geistlichen be- 
gründet ist. . 
Im Geltungsgebiet des preußischen Gesetzes vom 9. März 1874 ist unter dem 
beslehenden Recht dasjenige Recht zu verstehen, welches vor dem Inkrafttreten jenes 
Gesetzes maßgebend war. 
Fürstl. Schw.-Audolst. Gesessammlung. XXXVI. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.