164 1875.
8. 76.
In streitigen Ehe- und Verlöbnißsachen sind die bürgerlichen Gerichte aus-
schließlich zuständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem
Glaubensbekennmiß bedingte Gerichtebarkeit findet nicht statt.
5. 77.
Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von
Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist sortan die Auflösung des Bandes der
Ehe auszusbrechen.
Ist vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, auf beständige
Trennung von Tisch und Bekt erkannt worden, so kann, wenn eine Wiedewer.
einigung der gemennten Ehegatten nicht stattgesunden hal, jeder derselben auf Grund
des ergangenen Urtheils die Auflösung des Bandes der Ehe im ordentlichen Prozeß-
verfahren beantragen.
S. 78.
Ehestreitigkeiten, welche in Bayern vor dem Tage, an welchem dieses Geset
daselbst in Kraft tritt, durch Zustellung des Beschlusses über Zulässtgfeit der Klage
anhängig geworden sind, werden von dem mit der Sache befaßten Gericht bis zur
rechtokräftigen Entscheidung nach Mahgabe der bisher geltenden Gesetze durchgeführt.
Daselbst kann die Auflösung der Ehe auf Grund eines die beständige Trennung
von Tisch und Bett verfügenden Urtheils geltend gemacht werden, nachdem das Ge-
richt auf Anrufen eines Chegatien in dem nach Artikel 675 Absatz 1 und 2 der
Prozesordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869 vorgesehenen
Verfahren die Auflösung des Bandes der Ehe ausgesprochen hat.
Das Verfahren in streitigen Ehesachen richtet sich in Bayern in den rechts-
rheinischen Gebietstheilen nach den Bestimmungen des Hauptstückes XXVI. der
genannten Prozeßordnung, in der Pfalz nach den Bestimmungen des Artikels 69
des Gesetzes über die Einführung dieser Prozehordnung.
8. 79.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1876 in Kraft. Es bleibt den Landos-
regierungen überlassen, das ganze Gesetz oder auch den dritten Abschnitt und §. 77
im Verordnungswege früher einzuführen.