Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 13 
Vil. Fũür Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, oder welche unfrankirt oder unzureichend srankirt sind, ist das Porto für 
unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Postwerth- 
zeichen, zu entrichten. 
VII. Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssigkeiten, 
Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dgl., gelangen nicht 
zur Absendung. 
8. 16. 
Einschreibsendungen. 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briese mit Behändigungs= 
schein, Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werkhangabe, können unter Ein, 
schreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Ve- 
zeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß 
diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die 
Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem 
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
II. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreib- 
gebuhr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
IV. Wünscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von 
dem Adressaten aus#zustellende Empfangsbescheinigung (Nückschein) zu erbalten, so 
muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Nückschein“ auf der Adresse 
ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Mdresse be- 
zeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rück. 
scheins ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu ent- 
richten. 
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
S. 17. 
Postanwelsungen. 
I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge 
bis zu dreihundert Mark einschliehlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.