Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

14 1875. 
II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung: 
bis 100 Marr ... 20 Pf. 
über 100 bis 200 Marrk ... 30 „ 
200 „ Zz320 40 
III. Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postansalten bezogen 
werden. 
IV. Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der 
Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verkaust. 
V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichs- 
markwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. 
VI. Der der Postanweisung angesügte saschi kann vom Absender zu 
sinitiihen Mittheilungen jeder Art benutzt werden 
VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
VIII. Die Einzahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat 
die auf der Postanweisung befindliche Quiktung vollzogen hat, gegen Rückgabe der 
Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem 
Adressaten zurückbehalten werden. 
X. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs- 
orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, 
spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an 
den Mdressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes 
an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für 
unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
X. Stehen der Postanstalt am Beslimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Miltel erfolgt ist. 
XI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so 
hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mit- 
theilung zu machen. Von dieser Poslanstalt wird alodann bei etwaiger Vorlegung 
der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf
	        
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