Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders 
bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden 
Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages 
zu erwirken. Bei der Einlieserung des Doppels muß der bei der Aufgabe der ab- 
handen gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Au#geber 
vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe= nach dem 
Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
8. 18. 
Telegraphische Postanwelsungen. 
I. Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Ausgabeorte auf telegraphischem Wege der Post- 
anstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am 
Ausgabe- als auch am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende 
Telegraphen, Station sich besindet. 
II. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung 
des Telegramms, vermittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Poslanstalt des 
Ausgabeorts oh. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die 
Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese 
der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende 
Telegramm mit ausnimmt. 
III. Der Ausgeber hat zu entrichten: 
u) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
D) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabe- 
orte von der Post bis zur Telegraphen Station, wenn die Telegraphen= 
Station sich nicht im Postgebäude mit befindet; 
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht postlagernd adressirt ist, 
das Eilbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte 
zur Erhebung (§. 21); diese Gebühr kann von dem Absender gezahlt oder von dem 
Mdressaten eingezogen werden. 
V. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang des 
Ueberweisungs-Telegramms dasselbe dem Adressaten durch einen besonderen Boten 
zuzustellen. Die Auszahlung des augewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe
	        
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