Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

is 1875. 
des mit der Quittung des berechtigten Empsängers versehenen Ueberweisungs- 
Telegramms. 
V. Die Telegraphen Stationen können ermächtigt werden, in Vertretung der 
Postanstalten Beträge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege über- 
wiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen oder am Bestimmungs- 
orte auczuzahlen. 
8. 19. 
Postvorschutzsendungen. 
I1. Postvorschüsse sind im Betrage bis zu einhundertfünfzig Mark einschliehlich 
zulässi. 
l##. Handelt es sich um Beförderungs-Auslagen und ähnliche Kosten, welche 
auf Sendungen hasten, so können auch Vorschüsse zu einem höheren Betrage ent- 
nommen werden. 
III. Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag 
mit den Worten: 
„Vorschuß n . 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des 
Vorschußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme 
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV. Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Be- 
trag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten 
eingelöst worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei Ein- 
lieserung der Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. 
V. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages 
ausgehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 
7 Tage nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist 
nicht eingelöst ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke 
„postlagernd.“ 
VI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den 
berechtigten Absender, unter Einforderung der im Abs. IV erwähnten Bescheinigung 
bez. gegen Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung 
mit Werthangabe, so kommen noch die Vorschriften des §. 40 in Anwendung.
	        
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