Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

204 1875. 
wohnhaft 
zu 
Als Zeugen waren zugezogen und erschienen: 
3. d 
der Perionlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
4. d 
der Personlichkeit nach 
kannt, 
Jahre alt, wohnhaft zu 
In Gegenwart der Zeugen richtete der Standesbeamte 
an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander ein- 
gehen wollen. 
Die Verlobten beantworteten diese Frage bejahend und 
erfolgte hierauf der Ausspruch des Standesbeamten, daß 
er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig ver- 
bundene Gheleute erkläre. 
Vorgelesen, genehmigt und 
Der Standesbeamte. 
Daß vorstehender Auszug mit dem Heiraths-Haupl-Register 
des Standesamtes zu 4 
gleichlautend ist, wird hiermit bestätigt. 
( am len 18 
Der Standesbeamte. 
(Siegel.)
	        
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