1875. 17
VII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-
Postanstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der er-
folgten Einlösung muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht
hegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus,
welcher die nach Abs. IV ertbeilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist
befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den
Schein vorlegt.
VIII. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an
den Absender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der
Absender den erhobenen Betrag zurückzahlen.
IX. Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu ent-
richten.
1) Das Porto beträgt:
u) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne
Unterschied des Gewichts,
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf.,
auf alle weiteren Entfemunenn
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 F..
erhoben. Bei portopflichtigen diensüch ** dieser Zuschlag nicht statt;
b) für Vorschußpackete das Porto für das P
Im Fall eine Werthangabe oder krerln stattgefunden hat, tritt
dem Porto die Versicherungsgebühr bez. Einschreibgebühr hinzu.
2) Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer
Mark 2 P., mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Post-
vorschußgebühr sich ergebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
X. Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Mdressat
die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat
stets zugleich mit dem Porto zu erfolgen.
8. 20.
Vostauftragsbrlefe.
I. Im Wege des Postauftrags können Gelder bis zum Betrage von sechs-
hundert Mar einschließlich eingezogen werden.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung. XXXVI. 3