Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

210 1875. 
nehmung der impfärztlichen Obliegenheiten einen oder mehre der im Bezirk wohn- 
haften Aerzte oder Chirurgen erster Classe zeitweilig substituiren. 
Diese Substituten sind von dem Landrakhsamte auf die genaue Beobachtung 
des Impfgesetzes und dieser Verordnung mittelst Handschlags an Eidesstatt zu ver- 
Pflichten. 
Die Orte, an denen die öffentlichen, unentgeldlichen Impfungen sowie die Re- 
visionen vorgenommen werden sollen und an denen dies Vorslellung der Impflinge 
zu erfolgen hat, werden durch die Landrathsämter im Einvernehmen mit dem Physicus 
bestimmt. Kein On eines Impfbezirks darf von dem Impforte mehr als fünf Kilo- 
meter entfernt sein GC. 6 Satz 2 des Gesetzes). 
Die öffentlichen Impfungen und Revisionen sind in der Zeit vom Anfang Mai 
bis Ende September jeden Jahres vorzunehmen (5. 6 Satz 2 des Gesetzes). Ort, 
Tag und Stunde derselben sind von den Impfärzten den betheiligten Gemeinde- 
vorständen und Schulvorstehern mindestens 8 Tage vor dem Termine mitzutheilen. 
Der Gemeindevorstand hat die bestimmten Termine in ortsüblicher Weise be- 
kannt zu machen und zur pünktlichen Gestellung der impfpflichtigen Kinder aufzu- 
sordem. Dem Schulvorsteher liegt ob. für pünktliches Erscheinen seiner impfpflich- 
tigen Zöglinge Sorge zu tragen. 
» 8. 3. 
Die Grundlage für das ganze Impfgeschäft bilden die von dem Landrathsamte 
für jeden Impfbezirk, nach Umständen auch für einzelne Orte, nach dem anliegenden 
Formular V. aufzustellenden Imptlisten (§F. 7 des Gesetzes). 
Die Unterlagen für die Impflisten bilden: 
1) die Verzeichnisse der in dem abgewichenen Jahre geborenen und noch leben- 
den Kinder, welcht Verzeichnisse bis zum 31. Januar dem Landrathsamte zu über- 
reichen sind und zwar: 
a) bis zum 31. Jannar 1876 rücksichtlich der im Laufe des Jahres 1875 ge- 
borenen Kinder von den Pfarrämtern für jede einzelne Parochie auf Grund 
der Kirchenbücher, 
b) vom Jahre 1877 ab von den Standesbeamten für jeden Standesamtsbezirk 
auf Grund der Standeeregister;
	        
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