Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 211 
2) die bis zu demselbem Zeitpunkte bei derselben Behörde einzureichen- 
den Verzeichnisse der Ortsvorstände über die noch nicht schulpflichtigen Kinder der 
im abgelaufenen Jahre eingezogenen Eltem; 
3) die nach §. 13 des Gesetzes von den Schulvorstehern nach Maßgabe des 
Formulars V zu führenden und vier Wochen vor dem zu Ostem stattfindenden 
Schlusse des Schuljahres an das Landralhsamt einzureichenden Listen. 
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind die Directoren, Rectoren, 
bezügl. ersten Lehrer der öffentlichen oder Privatlehranstalten zu verstehen. Bei nicht 
gegliederten Volksschulen gelten die einzelnen bezügl. einzigen Lehrer der Schulclassen 
und Schulen als Vorsteher. 
8. 4. 
Bis zum 15. April eines jeden Jahres übergeben die Landrathsämter die nach 
8. 3 aufgestellten Impflisten den Impfärzten. Diese tragen EIIEE 
des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerke in die Listen ein und reichen dieselben späte- 
stens am Schluß des Jahres dem Landrathsamte zurück. 
Bei den Eintragungen der impfärztlichen Vermerke in die Listen ist, wenn ein 
Impfling an Syphilis, Nachitic oder Skrophulosis leidet, dies durch die Einzeich- 
nung der Buchstaben S. R. Sk. in Kolonne 19 anzugeben. 
8. 5. 
Aerzte und Chirurgen I. Classe, welche Privatimpfungen wrtn (6. 8 des 
Gesetzes) haben über die ausgeführten Impfungen in der in §. 4 vorgeschriebenen 
Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschlusse dem Landrathsamte zu über- 
reichen. 
8. 6. 
Zur Herstellung einer vollständigen Uebersicht über die im Lause eines Jahres 
vorgenommenen Impfungen und deren Ergebnisse haben die Landrathsämter aus den 
Listen der öffentlichen und Privat, Impsärzte (S§. 4 und 5) nach dem beigefügten 
Formular VI eine Tabelle anzufertigen, die bis zum Schluß des Monats Mai 
dem Ministerium zu übergeben ist. 
8. 7. 
Diejenigen Kinder, welche zusolge der Bestimmungen in §F. 1 und 2 des Ge- 
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