1875. 211
2) die bis zu demselbem Zeitpunkte bei derselben Behörde einzureichen-
den Verzeichnisse der Ortsvorstände über die noch nicht schulpflichtigen Kinder der
im abgelaufenen Jahre eingezogenen Eltem;
3) die nach §. 13 des Gesetzes von den Schulvorstehern nach Maßgabe des
Formulars V zu führenden und vier Wochen vor dem zu Ostem stattfindenden
Schlusse des Schuljahres an das Landralhsamt einzureichenden Listen.
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind die Directoren, Rectoren,
bezügl. ersten Lehrer der öffentlichen oder Privatlehranstalten zu verstehen. Bei nicht
gegliederten Volksschulen gelten die einzelnen bezügl. einzigen Lehrer der Schulclassen
und Schulen als Vorsteher.
8. 4.
Bis zum 15. April eines jeden Jahres übergeben die Landrathsämter die nach
8. 3 aufgestellten Impflisten den Impfärzten. Diese tragen EIIEE
des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerke in die Listen ein und reichen dieselben späte-
stens am Schluß des Jahres dem Landrathsamte zurück.
Bei den Eintragungen der impfärztlichen Vermerke in die Listen ist, wenn ein
Impfling an Syphilis, Nachitic oder Skrophulosis leidet, dies durch die Einzeich-
nung der Buchstaben S. R. Sk. in Kolonne 19 anzugeben.
8. 5.
Aerzte und Chirurgen I. Classe, welche Privatimpfungen wrtn (6. 8 des
Gesetzes) haben über die ausgeführten Impfungen in der in §. 4 vorgeschriebenen
Form Listen zu führen und dieselben am Jahresschlusse dem Landrathsamte zu über-
reichen.
8. 6.
Zur Herstellung einer vollständigen Uebersicht über die im Lause eines Jahres
vorgenommenen Impfungen und deren Ergebnisse haben die Landrathsämter aus den
Listen der öffentlichen und Privat, Impsärzte (S§. 4 und 5) nach dem beigefügten
Formular VI eine Tabelle anzufertigen, die bis zum Schluß des Monats Mai
dem Ministerium zu übergeben ist.
8. 7.
Diejenigen Kinder, welche zusolge der Bestimmungen in §F. 1 und 2 des Ge-
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