212 1875.
setzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bezüglich Wiederimpfung befreit sind,
ferner diejenigen, welche privatim in gesetzmäßiger Weise geimpft sind, oder wäh-
rend des laufenden Jahres noch geimpft werden sollen, brauchen im Impstermine
nicht gestellt zu werden. Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schrift.
liche Anzeige über den Grund des Ausbleibens dieser Impflinge unter Beilage der
vorschriftsmäßigen ärztlichen Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstatten und diese
Belege, je nachdem sie Schulkinder oder andere Impflinge betreffen, an den Schul-
vorsteher bez. den Gemeindevorstand vor Eintritt des fraglichen Termins abzugeben.
Dagegen sind diejenigen Kinder, bei denen nach §. 2, Satz 2 des Gesetzes
der zuständige Impfarzt endgiltig zu entscheiden hat, ob eine von der Impfung zu
befürchtende Gefahr noch sortbesteht oder nicht, dem Impfarzte zur Abgabe dieser
Entscheidung in den anberaumten öffentlichen Impfterminen wenn thunlich vor-
zustellen.
§. 8.
Die Gemeindevorstände und Schulvorsteher haben die ihnen zugegangenen Zeug-
nisse und schriftlichen Entschuldigungen der im Impstermine nicht erscheinenden Impf-
linge dem Impfarzte zur Einzeichnung des Erforderlichen in die Impflisten in dem
Termine vorzulegen, sodann aber wieder an sich zu nehmen und die Zeugnisse den
betreffenden Besitzern zurückzugeben.
S. 9.
Eltern, Pflegeelten und Vormünder, welche den nach §. 12 des Gesetzes ihnen
obliegenden Nachweis, daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebesohlenen erfolgt
oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben sei, zu führen unterlassen, sind dem
Landrathsamte zur Herbeiführung der Bestrafung anzuzeigen (5§. 12 und 14 des
Gesetzes).
8. 10.
Für die in den §§. 10 und 11 des Gesetzes gedachten Bescheinigungen sind
die beiliegenden Formulare I, II, III und IV anzuwenden.
§S. 11.
Bei der Anmeldung zum Confirmationsunterrichte hat der Geistliche von jedem