Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 213 
Katechumenen den gesetzlichen Impsschein vorlegen zu lassen (S. 11 der Verordnung 
vom 26. August 1854, Geset= Sammlung Seite 209). 
Kann der Nachweis über die erfolgte Impfung nicht geführt werden, so hat 
der Geistliche hiervon dem Landrathsamte behufs Nachholung der Impfung Anzeige 
zu machen. 
8. 12. 
In der Regel — und wenn nicht etwa der Ausbruch einer Blatternepidemie 
eine Ausnahme gebietet — soll die Impfung an Kindern erst dann vorgenommen 
werden, wenn dieselben 16 18 Wochen alt geworden sind. 
Die Impfungen sollen in der Regel von Arm zu Arm vorgenommen werden 
und Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind verpflichtet, dem Impfarzte die Ab- 
impfung von ihren Kindem zu gestatten. 
Elterm, Pflegeeltern oder Vormünder, welche gesunde Kinder vor dem Impf- 
termine freiwillig zum Weiterimpfen anmelden, erhalten für jedes zum Weiterimpfen 
benutzte Kind eine Prämie bis zu drei Mark durch das Landrathsamt ausgezahlt. 
Es sind aber auch Impfungen mit guter Glycerinlymphe oder mit sonst gut 
conservirter Lymphe zulässig. Loymphe zum Weiterimpfen darf nur von völlig ge- 
sunden Kindern, niemals von Revaccinirten entnommen werden. 
Impfungen mit Lymphe von wirklichen Blattern oder auch von Varioliden sind 
verboten. 
S. 13. 
Jedem Kinde, von dem Lymphe zum Weiterimpfen entnommen wird, müssen 
wenigstens drei Pusteln zum eigenen Schutze uneröffnet belassen werden. 
Bei der Lumphentmahme ist so zu verfahren, daß Blut nicht mit übergeimyft 
wird. Mit Blut vermischte Lymphe zum Impfen zu verwenden, ist überhaupt nicht 
gestattet. 
Das zum Impfen gebrauchte Insimment — Lanzette, Nadel 2c. — muß nach 
jeder Impfung immer sorgfältig im warmen Wasser gereinigt werden. 
8. 14. 
Beim Ausbruch einer Blatternepidemie kann das Landrathsamt im Einver- 
nehmen mit dem Physieus sofort eine außerordentliche Impfung anordnen, bei welcher 
alle noch ungeimpften Kinder zu stellen sind.
	        
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