Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

is 1875. 
II. Dem Postaustrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der 
quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher 
Zahlung leisten soll, beizufügen. 
III. Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines 
Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie 
des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in 
Buchstaben ausgedrückt sein. 6 
IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Post. 
auftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post 
verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postaustrag als Anlagen nicht bei- 
gefügt werden. 
V. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; 
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 
600 Mark nicht übersteigen. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postausträge zu einer Sendung ist nicht 
statthaft. 
VII. Der Austraggeber hat den Postaustrag nebst dessen Anlage unter ver- 
schlossenem Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung be- 
wirken soll, unter Einschreibung (F. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Auf- 
schrift „Postauftrag“ zu versehen. 
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragöbriefes 
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben 
Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende 
Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rücksendung 
oder Weitersendung des Postaustrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch über- 
nehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vor- 
schriften des Wechselrechts. 
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags 
und Aushändigung der guittirten Rechnung (des gquittirten Wechsels rc.). Die 
Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht 
die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung
	        
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