Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 221 
Wir Wilhelm 
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 
2c. 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfsolgter Zustimmung des Bundes- 
raths und des Reichstages, was folgt: 
8. 1. 
Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden: 
1) jedes Kind vor dem Ablaufe des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalender- 
jahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugniß (§F. 10) die natürlichen 
Blattern überstanden hat; 
2) jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Aus- 
nahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des Jahres, in welchem 
der Zögling das zwölste Lebensjahr zurücklegt, sofern er nicht nach ärzt- 
lichem Zeugniß in den letzten fünf Jahren die natürlichen Blattern über- 
standen hat oder mit Erfolg geimpft worden ist. 
5. 2. 
Ein Impspflichtiger (§. 1), welcher nach ärztlichem Zeugniß ohne Gefahr für 
* sein Leben oder für seine Gesundbeit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahres- 
frist nach Aufhören des diese Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu 
unterziehen. 
Ob diese Gesahr noch sortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige 
Impfarzt (§. 6) endgültig zu entscheiden. 
8. 3. 
Ist eine Impfung nach dem Urtheile des Arztes (§. 5) erfolglos geblieben, 
so muß sie spätestens im nächsten Jahre und, falls sie auch dann erfolglos bleibt, 
im dritten Jahre wiederholt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.