Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

224 1875. 
die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen 
Grunde unterblieben ist. 
8. 13. 
Die Vorsleher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange 
unterliegen (8. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Ein. 
sordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung 
erfolgt ist. 
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der 
Anstalt nach 8. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne geseßlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren 
Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen 
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der 
Impfung nicht erbracht ist. 
S. 14. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden 
Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 
bestraft. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebesohlene ohne 
gesetlichen Grund und troßz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der 
ihr solgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis 
zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
8. 15. 
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch 8. 8, Absaß 2, 8. 7 und durch 
§. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrase 
bis zu einhundert Mark bestraft. 
8. 16. 
Wer unbefugter Weise (F. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis 
iu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
	        
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