224 1875.
die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen
Grunde unterblieben ist.
8. 13.
Die Vorsleher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange
unterliegen (8. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Ein.
sordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung
erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der
Anstalt nach 8. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne geseßlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren
Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der
Impfung nicht erbracht ist.
S. 14.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 ihnen obliegenden
Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebesohlene ohne
gesetlichen Grund und troßz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der
ihr solgenden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis
zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
8. 15.
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch 8. 8, Absaß 2, 8. 7 und durch
§. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrase
bis zu einhundert Mark bestraft.
8. 16.
Wer unbefugter Weise (F. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe bis
iu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.