Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung 
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem 
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der 
ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftrag- 
geber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist 
solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theil- 
zahlungen werden nicht angenommen. 
XI. Postauftragsbriese müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post- 
austragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post- 
anweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst 
Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der 
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
Xll. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage 
gleich das ausgefüllte Postanweisungs--Formular — bei Beträgen über 300 Mark 
zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an seine 
Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizusügenden Postanweisungs= Formularen 
mu derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der 
Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
Xlll. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postaustrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der 
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei 
zurückgesandt. 
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, dah der Postauftrag und 
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondemn 
an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe 
der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ 
auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
XV. Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „So- 
sort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person 
bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den be- 
treffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
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