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des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung
innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem
Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der
ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftrag-
geber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist
solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite zu bezeichnen. Theil-
zahlungen werden nicht angenommen.
XI. Postauftragsbriese müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Post-
austragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post-
anweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst
Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der
bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
Xll. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage
gleich das ausgefüllte Postanweisungs--Formular — bei Beträgen über 300 Mark
zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an seine
Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizusügenden Postanweisungs= Formularen
mu derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der
Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
Xlll. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten
Vorzeigung des Postaustrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der
Quittung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei
zurückgesandt.
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, dah der Postauftrag und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondemn
an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe
der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“
auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken.
XV. Münscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „So-
sort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person
bedarf. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den be-
treffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt.
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