Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

232 1875. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden noch nicht sälligen Zins- 
coupons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu deren Einlösung 
zu dienen 
Die zum Zweck der Amortisation eingelösten Schuldverschreibungen nebst den 
noch nicht fälligen Coupons werden in Gegenwart eines Mitgliedes des Vorstandes 
und eines Beamten des Großherzoglichen Justizamtes in Jena, der darüber ein Pro- 
tocoll aufzunehmen hat, alljährlich verbrannt, und, daß dies geschehen, wird unter 
Angabe der Nummern durch den Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats- 
Anzeiger einmal bekannt gemacht. 
Die in Folge der R#kforderug von Seiten der Inhaber — K. 7 oder 
der Kündigung §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelößten 
Schuldverschreibungen bingegen ist die Gesellschaft besugt, wieder auszugeben. 
8. 6. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind auf Höhe der darin verschriebenen 
Kapitalbeträge und der dafür nach §F. 2 zu zahlenden Zinsen, Gläubiger der Gesell- 
schaft und alo solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte 
Vermögen der Saal= Eisenbahn-Gesellschast und an dessen Erträge sich zu halten. 
S. 7. 
Die Inhaber der Schuldverschreibungen sind nicht befugt, die Zahlung der 
darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders als nach Maßgabe der 5. 3 
bis 5 zu fordern, ausgenommen wenn 
o) ein Zins-Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
db) der Transport auf der Saalbahn länger als 6 Monate ganz aufhört, 
e) gegen die Eisenbahngesellschast Schulden halber Execution durch Abpfändung 
oder Subhastation vollstreckt wird, 
#1) Umstände eintreten, die jeden andern Gläubiger nach allgemein geseßlichen 
Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Gesellschaft zu 
begründen, und 
e) wenn die in F. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen n bis incl. d bedarf es einer Kündigungefrist nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurück- 
gesordert werden und zwar:
	        
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