1875. 238
zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons;
zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen T#a#sportbetriebes;
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufzebung der Execution
zu d) bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände ausgehört haben.
In dem tul ) gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist
zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Schuldverschreibung von diesem Kün-
digungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo
die Zahlung des Amorkisationsquantums hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorstehend sub ## bid e fesigestellten Rückforderungs-
rechte sind die Inhaber der Schuldverschreibungen befugt, sich nach Maßgabe des
§. 6 an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Saal. Eisenbahn-
Gesellschaft zu halten.
8. 8.
So lange nicht die sämmtlichen creirten Schuldverschreibungen eingelöst sind,
oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Ge-
sellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper, zu den daran
gelegenen Bahnhöfen und zum vollständigen Transportbetriebe auf der Eisenbahn
erforderlich ist, veräußern.
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahnhofe an
Staaten, zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder Individuen zum
Zwecke von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen und Waaren-Nieder-
lagen oder sonstigen, zum Nutzen des Bahnbetriebes und ohne diesen zu gefährden,
den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtungen, gehört nicht zu diesen unter-
sagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen
ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden
Regierungs-Commissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
C. 9.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe Geschäft zu
machen, welches die, den nach diesem Plane zu emittirenden
4,000, 000 Mark
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte oder schmälerte.