Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

234 1875. 
8. 10. 
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der 
Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet, nicht rechtzeilig zur Realisa- 
tion eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von dem Vorstand der Saal- 
bahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausgerusen; gehen sie dessen ungeachtet 
aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öfsentlichen Aufrufe zur 
Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts- 
vermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach diesem Verfahren werth. 
los gewordenen Schuldverschreibungen von dem Vorstand öfsentlich bekannt zu 
machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Schuldverschreibungen keinerlei Verpflich- 
tung mehr; doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung aus Billigkeits-Rücksichten zu beschließen. 
8. 11. 
Die in diesem Privilegium S§. 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen 
Staats-Anzeiger, der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, der Berliner Börsen- 
zeitung, der Weimarischen Zeitung, der Jenaischen Zeitung, dem Meininger Regie- 
rungsblatte, dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte und dem Rudolstädter 
Wochenblatte. 
Wenn eins dieser Publikations-Organe durch Beschluß der Generalversammlung 
aufgehoben oder durch ein anderes Blatt ersetzt wird, so hat der Vorstand die Ver- 
pflichtung, diese Veränderungen in den genannten Blättern bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung in noch anderen Blättern als den bezeichneten zu erlassen, 
bleibt dem Vorsland nach Umständen vorbehalten. 
8. 12. 
Sind Schuldverschreibungen, Zinscoupons oder Talons beschãdigt oder unbrauch 
bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, dah über ihre 
Richtigkeit kein Zweisel obwaltet, so ist der Vorfland ermächtigt, gegen Einreichung 
der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszu- 
sertigen und ausgureichen.
	        
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