Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 235 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Schuldver- 
schreibungen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach ge- 
richtlicher Mortification derselben. Diese ist im Domicil der Gesellschaft bei dem 
Gerichte erster Instanz nachzusuchen. 
Eine gerichtliche Mortification beschädigter oder verloren gegangener Zinscoupons 
findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung 
oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 2 gedachten vierjährigen Zeitraumes 
bei dem Vorstande angezeigt und seinen Anspruch durch Ueberreichung des in seinen 
wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im Falle des Verlusts durch Vor- 
legung der Schuldverschreibung selbst bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des 
vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen präclusivischen Frist gegen Rück- 
habe der über die rechtzeitige Ammeldung vom Vorstande zu ertheilenden Bescheini- 
gung ausgezahlt. 
Die Aucreichung neuer Zinscoupons geschieht, wenn der Inhaber der Schuld- 
verschreibung den Talon nicht zurückgeben kann, gegen Production der Schuld- 
verschreibung. 
Ist aber vor Ausreichung der neuen Zinscoupons der Verlust des Talons dem 
Vorstande von einem Dritten, der auf die neuen Zinscoupons Anspruch erhebt, an- 
gemeldet, so werden letztere zurückgehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten- 
denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
Auch die gerichtliche Mortification beschädigter oder verlorener Talons findet 
nicht statt. Vorkommenden Falls greist hierbei analog dasselbe Versahren Platz, 
welches bei Mortification und Ausreichung von Zinscoupons einzuhalten ist. 
Die gerichtliche Mortifitalion sezt folgendes Verfahren voraus: 
Ist eine Schuldverschreibung dem Inhaber unfreiwillig abhanden gekommen und 
dem Vorstande der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt geworden, so hat 
ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von sich abzuwenden gedenkt, 
bei der Justizbehörde erster Instanz (in Jena), unter genauer Bezeichnung der Num- 
mer, unter welcher die Schuldverschreibung ausgefertigt war, darauf anzutragen, daß 
dieselbe nach Einreichung und Ausführung des Edictalverfahrens für ungiltig erklärt 
und verfügt werde, daß ihm an Stelle der mortificirten Schuldverschreibung eine 
neue gleichwerthige Schuldverschreibung auszuhändigen sei. 
Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß er die sragliche Schuldverschreibung 
wirklich besessen habe und daß sie ihm msreivih abhanden gekommen L## auf eine 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXV
	        
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