Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

20 1875. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes 
zu entrichten. 
XVI. Den Auftraggebem ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftrags- 
sormulars das Datum desjenigen Tages lanzugeben, an welchem die Einziehung 
des Betrages erfolgen soll. Für die Bestimmungs= Postanstalt ist dann dieser Zeit- 
punkt bezüglich der Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
XVII. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung 
von Postaufträgen nicht statt. 
XVIII. Fommulare zu Poslaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
§S. 21. 
Durch Ellboten zu bestellende Sendungen. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zu- 
gestellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher un- 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Mdressaten sogleich 
nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem 
Zwecke entsprechen folgende, vom Absender durch Unlerstreichen besonders hewor- 
zuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, 
„sofort zu bestellen.“ Bezeichnungen, wie clio, cilissime, dringend, eilig 2c. bleiben 
unberücksichtigt. 
II. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden 
den Eilboten slets mitgegeben. 
UlI. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Ge- 
wichte von 5 Kilogramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten in die 
Wohnung bestellt, soweit nicht etwa zollamtliche Vorschristen entgegenstehen. Bei 
Postanweisungen werden die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
V. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die 
Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohmmng des 
Adressaten nur auf den Ablieserungsschein, und bei Packelsendungen im Gewichte 
von mehr als 5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bez. den etwaigen Ab- 
lieferungsschein.
	        
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