Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

236 1875. 
juridisch vollständig glaubwürdige Weise darzuthun oder in Ermangelung jeglicher 
oder mindestens genügender Beweismittel durch Ableistung eines förmlichen Be- 
stärkungseides als wahr zu verstchern. 
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrages dem Vorstande der Ge- 
sellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt sodann mittelst Edictalladung, welche 
neben der Aushängung am gewöhnlichen öffentlichen One in den im §F. 11 ge- 
nannten Blätterm zweimal zu inseriren, einen die Frist eines vollen Jahres in sich 
sassenden Termin an und fordert jeden irgend vorhandenen Anspruchsberechtigten zur 
Meldung in diesem Termine und zur Ausführung seiner Ansprüche an die fragliche 
Schuldverschreibung gegen den Antragsteller unter dem Rechtsnachtheile des Aus- 
schlusses und des Verlustes etwaiger Berechtigung auf Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand, auf. Nach sruchtlosem Ablauf des Termins ist nach Maßgabe dieser An- 
drohung und des Antrags des Impetranten rechtlich zu erkennen. Das Erkenntniß 
wird nach erlangter Rechtskraft in denselben Ble Blättern einmal veröffentlicht und außer- 
dem dem Gesellschaftsvorstande abschriftlich ugefertigt, worauf letzterer eine gleich- 
artige Schuldverschreibung gegen Empfangsbekenntniß dem Impetranten zustellt. Die 
Gesellschaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst für den der 
späteren Auffindung und Production der vermißken Schuldverschreibung vollständig 
liberirt. 
Melden sich in dem anberaumten Termine Personen, welche auf die berufene 
Schuldverschreibung Anspruch erheben, so wird die neue Schuldverschreibung so lange 
zurückgehalten, bis der Streit zwischen den mehreren Prätendenten geendet hat. Das 
Empfangsbekenntniß des sodannigen Berechtigten muh gerichtlich legalisirt sein. 
Wird endlich nach Stellung des oberwähnten Antrags dem Vorstande der Ge- 
sellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Schuldverschreibung auf irgend eine Weise 
bekannt, so ist derselbe verpflichtet, dem Gericht hierwön alsbald Aueege zu machen, 
und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen. 
Jena, im September 1875. 
Der Vorstand 
der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft. 
Dr. Zerbst. Hildebrand.
	        
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