Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

238 1 875. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft hat auf Grund des Beschlusses der General- 
Versammlung vom 31. Mai 1875 mit Genehmigung der vier betheiligten hohen 
Staats-Regierungen (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und 
Schwarzburg-Rudolstadt) zum Zweck der Vermehrung der Betkriebemittel sowie des 
Ausbaues der Bahn eine Prioritäts-Anleihe im Betrag von 4,000,000 Mark auf- 
genommen und dafür nach Empfang der Darlehnsvaluta 10,000 Obligationen zu 
300 Mark und 1000 Obligationen zu 1000 Mark auf den Inhaber lautend, in 
welchen diese Obligation mit inbegriffen ist, ausgefertigt. 
Die Verzinsung und Einlösung derselben verpflichtet sie sich unter folgenden 
Bedingungen zu leisten. 
1) Jede Schuldverschreibung wird jährlich 53 bis zu dem Tage, an welchem 
die Rückzahlung fällig wird, in halbjährigen Raten verzinst. Die Auszahlung der 
Zinsen erfolgt am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres gegen Einlieferung des ent- 
sprechenden Coupons in Jena bei der Hauptcasse der Gesellschaft, in München bei 
Herm Merck,. Chrislian u. Comp., in Frankfurt a. M. und in Berlin bei den 
Banquiers der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. 
Zinsen, welche innerhalb 4 Jahren vom Tage der Fälligkeit ab nicht erhoben werden, 
sind der Gesellschafts. Casse verfallen, die darüber ausgestellten Coupons sind erloschen 
und geben keine weiteren Ansprüche an die Gesellschaft. 
Wenn Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Grunde 
gegangen oder abhanden gekommen bei dem Vorstande der Gesellschaft angemeldet 
werden, so wird dem zuerst Anmeldenden oder dessen Rechtsnachfolger je nach Ablauf 
der Verjährungsfrist der Betrag der angezeigten und bic dahin nicht zur Einlösung 
gekommenen Zinscoupons von der Gesellschafts-Casse gegen Quittung ausbezahlt, so- 
sern nicht ein Dritter innerhalb der Verjährungsfrist ein Recht hierauf durch richter- 
liches Etema nachgewiesen hat. 
e Talons verlieren ihre Giltigkeit nach Ablauf von vier Jahren von dem 
verlallane des letzten Zinscoupons an gerechnet, und es kaun von dieser Zeit an die 
Ausfertigung neuer Coupons nur auf Vorzeigung der betreffenden Obligation selbst 
erfolgen. 
2) Sämmtliche Schuldverschreibungen werden vom Jahre 1880 ab binnen 50 
Jahren in vollem Nennwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen genehmiglen Tilgungs- 
planes successive zurückbezahlt.
	        
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