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Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft hat auf Grund des Beschlusses der General-
Versammlung vom 31. Mai 1875 mit Genehmigung der vier betheiligten hohen
Staats-Regierungen (Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und
Schwarzburg-Rudolstadt) zum Zweck der Vermehrung der Betkriebemittel sowie des
Ausbaues der Bahn eine Prioritäts-Anleihe im Betrag von 4,000,000 Mark auf-
genommen und dafür nach Empfang der Darlehnsvaluta 10,000 Obligationen zu
300 Mark und 1000 Obligationen zu 1000 Mark auf den Inhaber lautend, in
welchen diese Obligation mit inbegriffen ist, ausgefertigt.
Die Verzinsung und Einlösung derselben verpflichtet sie sich unter folgenden
Bedingungen zu leisten.
1) Jede Schuldverschreibung wird jährlich 53 bis zu dem Tage, an welchem
die Rückzahlung fällig wird, in halbjährigen Raten verzinst. Die Auszahlung der
Zinsen erfolgt am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres gegen Einlieferung des ent-
sprechenden Coupons in Jena bei der Hauptcasse der Gesellschaft, in München bei
Herm Merck,. Chrislian u. Comp., in Frankfurt a. M. und in Berlin bei den
Banquiers der Gesellschaft, sowie bei den sonst bekannt zu gebenden Zahlungsstellen.
Zinsen, welche innerhalb 4 Jahren vom Tage der Fälligkeit ab nicht erhoben werden,
sind der Gesellschafts. Casse verfallen, die darüber ausgestellten Coupons sind erloschen
und geben keine weiteren Ansprüche an die Gesellschaft.
Wenn Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist als zu Grunde
gegangen oder abhanden gekommen bei dem Vorstande der Gesellschaft angemeldet
werden, so wird dem zuerst Anmeldenden oder dessen Rechtsnachfolger je nach Ablauf
der Verjährungsfrist der Betrag der angezeigten und bic dahin nicht zur Einlösung
gekommenen Zinscoupons von der Gesellschafts-Casse gegen Quittung ausbezahlt, so-
sern nicht ein Dritter innerhalb der Verjährungsfrist ein Recht hierauf durch richter-
liches Etema nachgewiesen hat.
e Talons verlieren ihre Giltigkeit nach Ablauf von vier Jahren von dem
verlallane des letzten Zinscoupons an gerechnet, und es kaun von dieser Zeit an die
Ausfertigung neuer Coupons nur auf Vorzeigung der betreffenden Obligation selbst
erfolgen.
2) Sämmtliche Schuldverschreibungen werden vom Jahre 1880 ab binnen 50
Jahren in vollem Nennwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen genehmiglen Tilgungs-
planes successive zurückbezahlt.