1875. 21
V. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen
Bestellung an Adressaten, die im Orts« oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-
Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom
Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen,
haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Post-
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen
Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beipen Post-
anstalten nicht über fünfzehn Kilometer betragt. Die Adressen derartiger Sendungen
müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten:
„von (Bezeichnung des Ortnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung
erfolgen soll) durch Eilboten.“
VII. Für die Eilbeslellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor-
schußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung 25 Pf.,
2) wen die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen
jedoch nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post-
anweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geld-
beträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der
doppelte Betrag der unter u. 1 bz. u. 2 bezeichneten Sätze.
Wenn nur die Scheine bez. die Begleitadressen zur besonderen Be-
stellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz.
n. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung
dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für
die Berichtigung der Bestellgebühr hasten.