1875. 251
8. 3.
Register-Führung im Allgemeinen.
Für den ganzen Standesamtébezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Ge-
meinden besleht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein Heiraths= und ein
Sterberegister zu führen.
Die Hauptregister sind — wenigstens bei den kleineren Standesämtern
— auf den Bedarf für mehrere Jahre einzurichten. Nachdem nach Ablauf eines
Kalenderjahres das Hauptregister für dieses abgelaufene Jahr abgeschlossen ist (§. 14,
Absaß 2 des Reichs-Gesetzes — §. 10 dieser Instruktion) ersolgen die Eintragungen
für das neue Kalenderjahr unter neuer, mit Nr. 1 beginnenden Nummerirung, bis
der Band gefüllt ist.
Es empfiehlt sich, die Hauptregister in — mit der gedruckten Bezeichnung des
einzelnen Registers versehenen — Mappen von starker Pappe mit Leinwandüberzug
und Rücken anzulegen, in welchen die Formulare auf pergamentenen Niemen einge-
hestet werden. Diese Einrichtung gestattet, daß, wenn die ursprünglich eingehesteten
Formular-Bogen sämmtlich zu Eintragungen benutzt sind, noch weitere Formular-
bogen nachträglich eingeheftet werden können, so lange, als der Band dadurch nicht
einen unverhältnißmäßigen, die Handhabung erschwerenden Umfang erhält. Ist
Leßteres der Fall, so muß ein neuer (zweiter, dritter .) Band des Registers an-
gelegt werden. Dabei ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem
Schluß eines Kalender-Jahrgangs abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in
dem nämlichen Kalendersahre bewirkt worden sind, in verschiedene Bände des Registers
gebracht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel darf nur Platz greisen, wenn
bei großen Standesämtern die Eintranungen in einem Kalenderjahre so zahlreich
sein sollten, daß, wenn sie sämmtlich in demselben Bande des Negisters Aufnahme
sänden, letzterer zu stark und unhandlich würde. In diesem Falle kaun ein Jahr-
gang des Negisters auch mehrere Bände umfassen. Es ist aber dann der erste 1c.
Band,. sobald zur Benutzung des zweiten rc. Bandes übergegangen werden muß,
unter Hinweisung auf den letzteren gehörig abzuschließen. (F. 3 der Aus-
führungs- Verordnung des Bundesraths.)
Bei den Nebenregistern bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder ein
Heft, sofern nicht etwa bei einem einzelnen großen Standesamtsbezirke der vorge-
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