Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 251 
8. 3. 
Register-Führung im Allgemeinen. 
Für den ganzen Standesamtébezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Ge- 
meinden besleht, nur ein Geburtsregister, desgleichen nur ein Heiraths= und ein 
Sterberegister zu führen. 
Die Hauptregister sind — wenigstens bei den kleineren Standesämtern 
— auf den Bedarf für mehrere Jahre einzurichten. Nachdem nach Ablauf eines 
Kalenderjahres das Hauptregister für dieses abgelaufene Jahr abgeschlossen ist (§. 14, 
Absaß 2 des Reichs-Gesetzes — §. 10 dieser Instruktion) ersolgen die Eintragungen 
für das neue Kalenderjahr unter neuer, mit Nr. 1 beginnenden Nummerirung, bis 
der Band gefüllt ist. 
Es empfiehlt sich, die Hauptregister in — mit der gedruckten Bezeichnung des 
einzelnen Registers versehenen — Mappen von starker Pappe mit Leinwandüberzug 
und Rücken anzulegen, in welchen die Formulare auf pergamentenen Niemen einge- 
hestet werden. Diese Einrichtung gestattet, daß, wenn die ursprünglich eingehesteten 
Formular-Bogen sämmtlich zu Eintragungen benutzt sind, noch weitere Formular- 
bogen nachträglich eingeheftet werden können, so lange, als der Band dadurch nicht 
einen unverhältnißmäßigen, die Handhabung erschwerenden Umfang erhält. Ist 
Leßteres der Fall, so muß ein neuer (zweiter, dritter .) Band des Registers an- 
gelegt werden. Dabei ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem 
Schluß eines Kalender-Jahrgangs abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in 
dem nämlichen Kalendersahre bewirkt worden sind, in verschiedene Bände des Registers 
gebracht werden. Eine Ausnahme von dieser Regel darf nur Platz greisen, wenn 
bei großen Standesämtern die Eintranungen in einem Kalenderjahre so zahlreich 
sein sollten, daß, wenn sie sämmtlich in demselben Bande des Negisters Aufnahme 
sänden, letzterer zu stark und unhandlich würde. In diesem Falle kaun ein Jahr- 
gang des Negisters auch mehrere Bände umfassen. Es ist aber dann der erste 1c. 
Band,. sobald zur Benutzung des zweiten rc. Bandes übergegangen werden muß, 
unter Hinweisung auf den letzteren gehörig abzuschließen. (F. 3 der Aus- 
führungs- Verordnung des Bundesraths.) 
Bei den Nebenregistern bildet jeder Jahrgang für sich einen Band oder ein 
Heft, sofern nicht etwa bei einem einzelnen großen Standesamtsbezirke der vorge- 
39.
	        
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