1875. 263
8. 6.
An demselben Tage, an welchem die Eintragung in das Hauptregister
stattgefunden hat, ist eine wörtlich genaue Abschrift derselben in das Nebe nregister
einzutragen und die Uebereinstimmung mit der Beurkundung im Hauptregister durch
Ausfüllung und Unterzeichnung des den Formularen für die Nebenregister am Schlusse
im Vorduucke beigefügten Beglaubigungsvermerks zu bestätigen. (§. 14, Absatz 1
des Reichs-Gesetzes; §. 2 der Ausführ.= Verordnung des Bundesrathes.) Ebenso
ist jeder am Rande der ursprünglichen Eintragung später gemachte
Vermerk noch an demselben Tage auch am Rande der entsprechenden Num-
mer des Neben registers einzutragen, sofern letzteres noch nicht der Aufsichtsbehörde
(dem Justizamte) eingereicht ist. Einer besonderen Beglaubigung der Ueberein-
stimmung dieser Nachtrags= Vermerke im Nebenregister mit denen des Hauptregisters
bedarf es jedoch nicht, wie das der Ausführungs-Verordnung des Bumdesraths bei-
gefügte Muster 1 zeigt. Sind aber solche nachträgliche Eintragungen im Haupt-
register erst gemacht worden, nachdem das Nebenregister bereits an die
Aussichtsbehörde eingesendet war, so ist von demselben gleichzeitig auf
einen besonderen Bogen eine Abschrift zu fertigen und, nachdem deren Ueber-
einstimmung mit der Eintragung im Hauptregister beglaubigt ist, der Aussichts-
behörde zu übemeichen. (S. 14, Absatz 3 des Reichs-Gesehes.)
8. 7.
In den Standesregistern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueber-
schreiben oder durch Rasuren durchaus nicht vorkommen. Nur der Vordruck (die
gedruckten Worte der Formulare) ist, wenn und soweit er nicht paßt, zu durch-
streichen; es ist alsdann aber am Nande zu bemerken, daß und wie viel Zeilen
gelöscht sind; auch ist diese Bemerkung unterschriftlich zu haltieben. (Vergl. S. 8
der Aussührungs- Verordnung des Bundesrathe und das Muster (#4.)
Wem sich, bevor die vor dem Standesbeamten nenen ent.
lassen sind, Unrichtigkeiten in der Eintragung ergeben, sei es, daß die Erschie-
nenen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben oder daß sie von dem
Standesbeamten mißverstanden worden sind oder daß ein Schreibfehler vorgekommen
ist, so ist eine die Eintragung berichtigende oder ergänzende Bemerkung am Nande
derselben hinzuzufügen und durch Unterschrift der Erschienenen und des Standes-