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beamten zu vollziehen, ohne daß in der Eintragung selbst irgend etwas geändert
oder gestrichen wird. (§. 13, Schlußsatz des Reichsgesetzes.)
Wird der Mangel erst nach Entlassung der Erschienenen wahrgenom-
men, so kann eine Berichtigung, ohne Unterschied, ob der zu berichtigende Fehler
von größerer oder geringerer, von sachlicher oder nur sormaler Bedeutung ist, nur
auf dem in den Ss. 65 und 66 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Wege, also
nur auf dem Grunde gerichtlicher Anordnung erfolgen. Der Standesbeamte
hat in solchem Falle, wenn er die Berichtigung der Eintragung für nothwendig
crachtet, den Sachverhalt dem Justizamte berichtlich vorzutragen, welches das weiter
Erforderliche veranlassen wird.
Ebenso wenig, wie Korrekturen, sind Abkürzungen bei den Eintragungen zu-
lässig. Eine besondere Sorgfalt ist auf richtige, deutliche und vollständige
Einschreibung der Vornamen und Familiennamen zu verwenden. Es darf
*. B. nicht blos „Hermann Kaiser“ stlatt „Hermann August Friedrich Eduard
Kaiser“, nicht „Schmid“ statt „Schmitt“ oder „Schmidt“, „Beyer“ statt „Baier“,
„Keyser“ statt „Kaiser“ K. geschrieben werden. Auch ist zur Bezeichnung des weib-
lichen Geschlechts dem Familiennamen nicht die Sylbe in anzuhängen (z. B. nicht
„Marie Schmidtin“ statt „Marie Schmidt“).
Die punktirten Zwischenräume in den Formularen sind, wenn sie nicht be-
schrieben worden, alsbald bei der Eintragung durch Striche auszufüllen. Die
wesentlichen Zahlenangaben sind mit Buchstaben zu schreiben (S. 13, Abs. 1 des
Reichs-Gesetzec).
§. 8.
Eintragungen auf Grund schriftlicher Anzeigen und Mittheilungen (§F§. 20,
27. 58, 62 des Neichegesetzee), für welche der Vordruck der Register-Formulare
nicht berechnet ist, sind unter Durchstreichung des Vordrucks und mit Be-
zugnahme auf die nach der Behörde oder den Beamten, von denen sie ausgegangen
ist, und nach Ort und Datum näher zu bezeichnende schriftliche Anzeige oder Mit.
theilung am Rande des Register Formulars zu bewirken. Ebenso muß der Vor-
druck durchstrichen und die Eintragung am Nande bewirkt werden, wenn in Ge-
mähheit des §. 23 des Reichsgesetzes die Anzeige der Geburt eines todigeborenen
oder in der Geburt verstorbenen Kindes im Sterberegister einzutragen ist. Dabei
ist jedesmal anzugeben, wie viel Zeilen des Vordrucks durchstrichen worden sind.