Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 255 
(§. 8 der Aussührungs-Verordnung deo Bundesraths, Muster C 4). Bei allen 
Eintragungen am Rande des Formulars ist übrigens mit thunlichster Raum--Er- 
sparniß zu verfahren, damit für etwaige Nochtrags-Vermerke Platz bleibt. 
Enthält die schriftliche Mitheilung über einen in einer Anstalt vorgekommenen 
Geburts, oder Sterbefall die Thatsachen nicht vollständig, welche nach Vorschrift 
des Gesetzes einzutragen sind, so hat der Standesbeamte zunächst die Vewvollständi- 
gung der Thatsachen zu verlangen. 
8. 9. 
Der Standesbeamte kann zu Eintragungen in die Register oder zur Aus- 
sertigung von Register- Auszügen und Bescheinigungen sowie zu protokollarischen 
Niederschriften auf seine Kosten sich einer Schreibhülfe bedienen. Eintragungen auf 
Grund mündlicher Anzeigen dürfen aber nur in Gegenwart des Standes- 
beamten geschehen. Auch sind selbstverständlich alle Eintragungen, Ausfertigungen 
und Niederschriften, welche der Standesbeamte durch einen Schreibgehülfen hat be- 
wirken lassen, von ihm durch eigenhändige Namensunterschrift zu vollziehen. 
8. 10. 
Die in §. 14, Absatz 2 des Neichs-Gesetzes vorgeschriebene Abschließung 
der Register nach Ablauf des Kalenderjahres ist für jedes der drei 
Hauptregister und für jedes der drei Nebeuregister sofort nach Ablauf des Kalen- 
derjahres, also am ersten Tage des neuen Jahres in der Art zu bewirken, daß 
die Zahl der im Laufe des verflossenen Jahres stattgefundenen Eintragungen un- 
mittelbar nach der letzten Eintragung unter Hinzufügung des Datums und 
des Namens des Standesbeamten, jedoch ohne Beidruck des Dienstsiegels ange- 
geben wird. Nachstehendes Schema veranschaulicht die Art der Abschließung. 
Vorstehendes Haupt= (Neben-) Exemplar des Geburks= (Heiraths- 
Sterbe.) Negisters für das Jahr Eintausend achthundert siebenzig und 
(sechs), enthaltend (fünf und achtzig) Eintragungen, wird hiermit ab- 
geschlossen. 
X., am 1. Januar 18707). Der Standesbeamte. 
X. 
Entscheidend für die Frage, in welchen Jahrgang der Register eine Eintragung 
gehört, ist die Zeit der Aufnahme des Standesakts, nicht die Zeit zu welcher die
	        
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