22 1875.
IX. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten
durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für
einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden
Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Er-
stattung nicht ein.
8. 22.
Brlefe mit Behändigungsschein.
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Brieses
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß
dem Briese ein gehörig ausgesüllter Behändigungsschein äuherlich beigesügt und auf
der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Auhenseite des
zusammengesalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Brieses die für die
Nücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe
mit Behändigungsschein siehe §. 35.
II. Für Schreiben mit Behändigungschein werden erhoben:
1) das gewöhnliche Briesporto,
2) eine Behändigungsgebühr
u) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats- oder Gemeinde-
behörde, oder von einem Notar erfolgt,
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreib-
gebühr von 20 Pf. hinzu.
III. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
§S. 23.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Bendungen.
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmugen gemäß adressirt,
verpackt und verschlossen sind, können dem Einlieserer zur vorschriftsmäsigen
Adressirung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung unge-
achtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß